Zehnt - Familienforschung im Kreis Cochem-Zell

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Zehntabgaben in Wollmerath
Im Unterschied zu den Hofleuten auf dem Hof in Oberwinkel musssten die Lehnsleute im übrigen Bereich der Herrschaft Wollmerath recht vielfältige Zehntabgaben, in Geld oder Naturalien, leisten.
Der große Zehente. So hieß der 10. Teil von Korn und Hafer, der vor der Ernte alljährlich auf dem Feld abgezählt wurde. 2/3 von diesem Zehnten bekam
der Erb-, Lehn- oder Grundherr, auch Junker oder Gerichtsherr genannt, 1/3 der Pastor zu Wollmerath. Der Anteil des Gerichtsherren betrug jährlich gegen 1620 29  Malter Korn und 26 Malter Hafer in Cochemer Maß.. Der Zehnte wurde in Gegenwart des Schultheissen oder Gerichtsboten abgeteilt und das Verbergen des Zehnten, ein Übervorteilen oder gar Stehlen war sehr verpönt.
Der kleine Zehente war der 10. Teil von Erbsen, Wicken, Gerste, Linsen, Bienen, Lämmern, Ferkeln, Flachs, Hanf und Haidnisch Korn (Weizen). Er wurde in drei gleiche Teile geteilt, wovon der Junker 2/3 für das Halten der Zuchtstiere in ganzen Hochgerichtbezog und der Pastor 1/3 für die Stellung des Biers. Für den Zuchtstier gab es noch zusätzlich den sog. “Reithafer”. Die Wollmerather Urkunden sagen zu diesem Punkt “1592 muß ein Herr zu Wollmerath der angesetzter reydthaber wegen den Unterthanen in seinem futter einen tauglichen reydstier halten.”
Der Ferkelzehnt gehörte ebenfalls zum kleinen Zehnt. Die Lieferung von Schweinen, Ferkeln etc. als Pacht war üblich. So lieferte der Pastor von Wollmerath 1670 im Herbst ein Spanferkel in das Kloster Stuben für 1 Ohm Wein.
Der Bienen- oder Honigzehnt war fällig aus der allgemein betriebenen Bienenzucht, schwärmende Bienen waren grundsätzlich Eigentum des Gerichtsherren. Kartoffeln waren anfangs vom Zehnt befreit, von dem Jahre 1737 an unterlagen aber auch sie der üblichen Abgabe.
Am Fastnachtsabend hatte jedes Haus ein Huhn abzuliefern, das sog. Rauchhuhn. Die Pacht für Äcker, Wiesen, Wasserläufe oder andere Berechtigungen bestand in der Abgabe von Hühnern, Kapaunen, Gänsen  oder Eiern. Hier und da kann man in den Unterlagen auch über die Lieferung von Breimehl lesen. Zu einer größeren Pacht wird es noch zusätzlich wie eine Art “Trinkgeld” gegeben.
Wer ein neues Lehngut empfing oder auch nur einen Teil davon in Besitz nahm, hatte ebenfalls eine Abgabe zu entrichten, den Churmud. Auch bei dem Verkauf eines ganzen oder geteilten Lehngutes oder mobilen Besitzes hatte der Verkäufer den 10. Teil der Verkaufssumme zu bezahlen. Wir nennen das heute “Mehrwertsteuer”, früher war es der Churmud, der an die Herrschaft abgegeben werden mußte. Ein heimlicher Verkauf ohne Zahlung des Churmuds zog eine Strafe nach sich, (auch das ist heute noch gültig). Nur daß die Kaufurkunden bei mobilen Vermögensgegenständen heute, anders als damals, nicht mehr beim Gericht ausgestellt werden müssen. Dazu gab es die folgende Verordung in 1550: “für ein kaufbrieff nach bewilligung des Lehenhers - 3 gul., und für das gerichtssiegel daruff - 1 1/2 guld., dehen Zeug, so wenigstens zwey sein sollen, zusammen - 24 alb.
Unser heutiger Gewerbeschein und die Schankkonzession waren auch damals üblich. Wein, Bier und Branntwein unterlagen einer Gebühr, Maß und Ellen wurden überprüft. Die Ausschankgenehmigung wurde immer nur auf 1 Jahr vergeben und war widerruflich. Auch für den Eigenverbrauch mußte beim Wein um Genehmigung nachgefragt werden. Kurioserweise durfte der Pastor aus seinem kleinen Weinberg in Ediger Wein verzapfen (1678). Im Dorf selbst hatte bis 1680 ein herrschaftliches  Brauhaus gestanden, nach dessen Zerstörung durch einen Brand die  Untertanen die Erlaubnis erhielten, für sich und für andere
gegen eine Abgabe von 36 Alb. jährlich Bier zu brauen. Die Bierbrauer beschwerten sich beim Kurfürsten in Trier über diese Abgabe, da sie im ganzen Trierer Kurfüstentum unüblich war. In 1771 erreichte man die Abschaffung der Bier”steuer”.Den nötigen Hopfen pflanzten die Wollmerather wohl bis zum 30jährigen Krieg im Dorf selbst an. Die dann einsetzenden Verwüstungen durch die Schweden und später durch die Franzosen zerstörten die Hopfengärten, und die Bauern nutzen die Gärten des Junkers in dessen langer Abwesenheit zum eigenen Anbau.
Selbstverständlich konnte man nicht heiraten oder in die Herrschaft einziehen, ohne die entsprechenden Gebühren zu entrichten. “Verheurathen sich aber zwey unterthanen Kinder zusamen, so gebühret dem Herren 2 guld”. “So dan ein usswendiger in dies Herrschafft ziehen und ein Eigen Unterthan werden will, der soll bey der herrschaft urlaub heischen, dann solle sich den aydt fürlessen lassen, und schweren dem Herr ein getreuer Unterthan und Man zu sein, und sein Einzug mit 4 alter thaler oder 9 gülden zahlen. Ein gleiches ist auch, so sich einer in das Hochgericht verheurathet. - heurathet sich aber eine weibspersohn hinein, so soll sie dem Herrn 6 gülden zahlen.”
Die Wollmerather haben ihre Abgaben wohl nicht widerspruchslos hingenommen. Zu der überall üblichen Schutzsteuer, dem Simplen, 6 Goldgulden pro Jahr, zu zahlen an den Kurfürsten in Trier, behaupteten die Lehensleute und der Junker in 1670, diese Abgabe habe vor 1364 nicht bestanden, sie sei gewaltsam unter dem Titel “Schutzgeld” von Erzbischof Cuno zu Trier eingeführt worden.Der Wiederspruch nutzte zwar nichts, wie viele Quittungen beweisen, die Simpeln mußten bis zum Ende des Alten Reiches bezahlt werden. Trotzdem ist es interessant, die Argumente aus 1670 zu lesen:“Die scheffen mit all eigen unterthanen sagten, es wäre der Erzbischof zu Trier mit nahmen Cuno gewesen, auch fürmonter und administrator zu Cölln, un es wäre uns Herr, wie imgleichen auch der graff zu Wiedt gestorben, da Kaufte er von Elsen des Herr Diederichen hussfrauen und frauen zu Ulmen die Oberburg zu Ulmen lauth uss alten scheffenbuchs für ein und zwanzig hundert schwerer gulden uff wiederlösung, und da uns abgelebten herren Diener die unterthanen hart hielten mit frohn und dienst, so wollt sie Erzbischoff in schutz nehmen, legt in die Dörffer hundert reutter, die brachten die unterthanen in das Verderben, biss dass sie seinen schutz annahmen und simpel zu geben versprochen. Darauff sagten die scheffen und all eigen unterthanen, dass sie die simpel durch bezwang all auff sich nehmen mussten, gleich dem Dorff Brück so da auch ihre Nahrung allein fan ihrem herren han, und vom Churfürsten so wenig nahrung als wir, dannach seyn sie mit uns gezwungen worden, weil ihre gnädige Herrschaft noch Kinder waren, wie unss herrschaftauch binnen den zeiten gewest seyn,.... so han uns Füreltern dem Erzbischof zu Trier Nuotz hundert reider gulden schutzgeld geben und Kein frohn noch dienst, sondern alles unserem Herrn von Wollmerath und in die frey Ritterschaft für den kayser, wie aber mussten wir alles thun und geben, was unss der Churfürst. Diener heisschen und befehlen, unseren Erb und Lehenherren etc.
Wollmerath, den 29. Januar 1670, Jacobus Walrod,
Pasto.r Mich. Brunnbach, Kaplan in Wollmerath,
Math. Stoffels, Hochgerichtsschultess,
Matheiss Gontorff und Hyronimus Mich. Gerichtsschöffen
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