Gerichtswesen - Familienforschung im Kreis Cochem-Zell

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Das Gerichtswesen bestand, so weit die Nachrichten reichen, im Bezirk Wollmerath schon von ungefähr 1200 an. Das Gericht urteilte in Zivil, Kriminal- und Polizeisachen. Die Gerichtsversammlung fand in alten Zeiten in der Weiherburg, später in dem Gebäude auf dem Stock oder auch im Freien unter der Gerichtslinde statt. Dem Gericht wurden Vergehen kleiner und größerer Art zur Entscheidung vorgelegt, ihm allein stand die Justizpflege zu. In wichtigen Dingen musste das Gericht vollständig besetzt sein. Bei kleineren Vergehen konnte der Gerichtsherr oder sein Scholtes, als Stellvertreter, allein richten.
Der Junker wurde als der Gerichtsherr bezeichnet, da ihm die Rechts- und Gerechtigkeits-Oberaufsicht in der Herrschaft zustand und er den Vorsitz am Gericht hatte. Er hatte jedoch keine gesetzgebende Gewalt. Er und das Gericht durften nur richten und urteilen nach kaiserlichen und kurtrierischen Gesetzen und nach überlieferten und hier vorhandenen, alten Gewohnheiten und Rechten. Vom Anfang des 18. Jahrhundert an wurden die Gerichtsverhandlungen von Trier aus streng beaufsichtigt, während es vorher auch zu willkürlichen Urteilen kam.  Das vollzählige Gerichtspersonal bestand aus dem Gerichtsherrn, also dem Junker selbst,  dem Gerichtsscholtes, sieben Schöffen, dem Gerichtsschreiber und dem Gerichtsboten.
Der Gerichtsscholtes stand im Ansehen eines vereidigten und besoldeten Beamten. Er wurde vom Junker frei gewählt, üblicherweise aus den angesehensten und begütertsten Lehnsmännern und war meist des Lesens und Schreibens kundig. Wenn irgend möglich, blieb das Amt des Gerichtsscholtes in einer Familie. Er hatte die Pacht und Zehnte zu erheben, alles zu beaufsichtigen und zu beobachten, “daß jeder Unterthan seine s.v. fercklen angebe”, die herrschaftlichen Wälder zu beaufsichtigen, Rückstände einzutreiben und bei allen Gerichtsverhandlungen zugegen zu sein.
Die sieben vereidigten  Schöffen wurden ebenfalls vom Gerichtsherrn unter den Lehensleuten ausgewählt und hatten ihr Amt lebenslang inne. Auch sie mussten bei den Gerichtsverhandlungen anwesend sein und ansonsten auch immer im Dorf Augen und Ohren offen halten, um jedwedes Vergehen zu melden. Wenn ein Gerichtsschöffe seinen Pflichten erwiesenermaßen nicht nachkam, so drohte ihm eine Geldstrafe. Jeder männliche Lehensmann konnte zum Schöffendienst gezwungen werden. Unter solchen Bedingungen muß man sich heute fragen, ob das Schöffenamt sehr beliebt gewesen ist.
In früheren Zeiten wurde gewöhnlich der Pastor oder Kaplan, der Burggeistliche oder der Dorfschullehrer aus Wollmerath als Gerichtsschreiber bestellt. Als das Lesen und Schreiben später keine so hohe Kunst mehr war, wurden Männer aus dem Hochgerichtsbezirk als Schreiber eingesetzt. Auf einer Urkunde von 1719 unterschreibt J. H. Schenten, Amtsschreiber zu Dhaun und Hochgerichtsschreiber zu Wollmerath, und in 1774 verordnete der Kurfürst “Dem Gericht zu Wollmerath einen Rechtsgelehrten oder hinlänglich geübten Beamten, und minder nicht einen erfahrenen Gerichtsschreiber vorzustellen und zu vereyden.”
Bei ganz wichtigen Verhandlungen, zur Ausstellung von Testamenten oder Kopien besonderer Bedeutung wurde ein Notar aus Trier bestellt (“Notarius publicus authoritate Caesarea”).
Der Gerichtsbote hatte die Schöffen und die betreffenden Parteien zu rufen, bei den Verhandlungen zu Diensten zu sein, Strafgelder etc. einzutreiben und andere Aufträge der Herrschaft zu besorgen. Für diese Gerichtsdienste erhielt er 1/2 Malter Korn und 1/2 Malter Hafer jährlich.
Zu den vom Gericht verhängten Strafen zählten hauptsächlich Geldstrafen, Pfänder oder Wegnahme des Lehensgutes. Selten wurden Körperstrafen, wie Einsperren bei Wasser und Brot, Halseisen, Pranger, Galgen oder Scheiterhaufen angewandt.
Im Strafregister von 1500 heißt es:
  • wer eigenmächtig zur Gemeinde läutet, außer bei Brandausbruch und in Kriegsgefahr 2 Goldgulden Strafe
  • wer eine verbotene Versammlung von Personen veranstaltet 6 Goldgulden
  • Widerspenstig im Schützendienst oder wenn die Herrschaft rutf: 10 Goldgulden
  • Widersetzlichkeit gegen die Herrschaft: “Da gilt ess Halss und Haupt”
  • Wer nicht jährlich die Pacht, Zinsen, Lehen- und Fastnachtshühner, Zehnten etc. abliefert: Strafe 2 Goldgulden, das zweite Mal Verlust des Lehengutes.
    “Es were dan, daß die Herrschaft wegen Misswachs und anderen Ursachen Gnade gibt”
  • Wegen Viehhütens in Heu- und Grummetwiesen vor dem Mähen: Strafe 1 Gulden und dem Schützen für jedes Stück Vieh 2 alb.; Auswärtige zahlen 1/3 mehr und den Schaden.
  • Wer ohne Erlaubnis Bier macht, zapft, Branntwein brennt, Getränke überhaupt in die Herrschaft einführt unangemeldet: Strafe 5 Goldgulden
  • Wer die Tag- undNnachtwache in den Dörfern nicht sorgfältig hält, und bei Gewittern, bei Brand etc. die Glocke nicht läutet: Strafe 5 alb.
  • Wer die Brandmauern und Schornsteine nicht in gutem Stande erhält: Buße 5 Goldgulden “Wann die Brandglocke in des Herrn Kirche geläutet wird, soll jeder einen Eimer
    (aus der Kirche) mit Waser zum Löschen bringen; nachher sollen die 50 Eimer wieder geschmiert und in des Herrn Kirche zurückgehängt werden”
  • Wer ein Licht ohne Laterne in Stall oder Scheuer trägt, auch bei Licht drischt. Strafe 2 Goldgulden.
  • Wer Fische und Krebse in herrschaftlichen Wässern, Weihern etc. fängt, 4 Goldgulden, Weiher etc. abzapfet, 8 Goldgulden, mit giftiger Aetz oder
    Kugeln fischt, soll nach kaiserlichem Recht geurteilt werden.
  • Wer Jagd ausübt, ein Gewehr in der Herrschaft trägt, den Hunden nicht einen Knebel,
    3/4 Elle lang, anhängt, Fallen, Schlingen legt, junge Hasen, feldhühner fängt. Strafe 4 Goldgulden.
  • Wer Vogeleier nimmt, Nester zerstört, 1 Goldgulden. Wer Wild schießt oder fängt: Strafe 10 Goldgulden, Verlust des Gewehrs und der Hunde;
    ein Auswärtiger ist gefangen zu nehmen und hat 1/3 mehr Strafe.
  • Wer Aepfel, Bieren, Erbsen, Kappes, Möhren, Rüben etc. stiehlt, verdirbt, abhaut etc., zum erstenmal Strafe 1 Goldgulden, im Wiederholungsfall vor Gericht zu stellen.
  • Wer nicht alle Jahre 2 junge Eichbäume in die Waldungen an leere Plätze setzt: Strafe 2 Goldgulden. Wer für die Lehenhäuser Stämme erhält, hat für jeden Stamm 2 junge Eichen zu setzen, bei Strafe von 2 Goldgulden.
  • Wer unangemeldet der Herrschaft oder einem ihrer Bedienten einen Fremden beherbergt, ausgenommen einen Armen. Strafe 1 Goldgulden
  • Wer nicht die Streitigkeiten, Schlägereien, Hurereien, Ehebrüche und andere Laster anzeigt, sobald er Kenntnis hat davon. Strafe 5 Goldgulden
In 1719 sehen die Strafen schon ganz anders aus. Die Zeiten haben sich geändert:
  • wer Eichen- oder buchenstämme im Gemeindewald abhaut: 1 florin
  • wer Feuer über die Straße trägt: 3 alb
  • wer Taback rauchet in Gebäuden wie Scheune, Stall oder auf Misten. 6 alb
  • wer zur Nachtszeit drischt: 6 alb
  • Jedes Haus soll eine Laterne besitzen, bei Strafe von 5 alb
  • wer nicht der Reihefolge nach das Vieh hütet: 6 alb und nachhüten
  • Wer dem Viehhirten einen untauglichen Boten mitgibt: Strafe 6 alb
  • Für Schadenmachen in Baumgärten, Wiesen und Feldern: 1 alb
  • nach Maytag dürfen die Pferde, nach St. Georg die Schafe nicht mehr  in
    den Wiesen gehütet werden, bei Strafe von 12 alb
  • wer in seiner eigenen Wiese krautet: 6 alb
  • wer zwischen Früchten mit ungehalfterten Pferden fährt: Strafe 4 alb
Wenn ein Verurteilter nicht mit dem Urteil einverstanden war, so stand ihm die Berufung am Obergericht in Kröf, Trier oder am kaiserlichen Kammergericht offen.
Verstreut in den Gerichtsakten sind Wertangaben gemacht, die Rückschlüsse auf die Höhe der Strafe zulassen und nicht uninteressant sind.
      1537  = ein Pferd zu Wollmerath 18 florin
      1590 = das “beste” Pferd 25 florin
      1592 = ein Lamm 10 alb = 5 Silbergroschen
      1590 = ein Huhn 3 alb
      1596 = ein Pfund Wolle 5 alb = 2 1/2 Silbergroschen
      1625 = ein Kochemer Malter Korn 4 florin
      1625 = ein Malter Hafer 2 florin
      1600 = eine Gans 16 alb = 8 Silbergroschen
      1625 = eine Gans 10 alb = 5 Silbergroschen
      1601 wurde ein Haus verkauft zu 20 florin
      1601 wurde eine Scheune verkauft zu 22 florin
      1690 = ein Bienenstock 3 Kopfstück
      1625 = das Hundert Eier 10 alb
      1646 = ein Pfund Haarpuder 12 alb
      1700 = ein Paar Tauben 8 alb
      1702 = ein Faß Asche 6 alb
      1718 = ein Maß feines Öl 12 alb, ein Ohm Wein zu   Reil 5   Rtl., ein Malter Korn 5 Rheinische  Florin
      1718 = ein fetter Hammel 5 Kopfstück
      1728 = ein Malter Korn 2 Rthl, 32 alb
      1728 = ein Malter Hafer 1 Rthl 42 alb
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